Was fällt unter die sogenannten „öffentlich-rechtlichen Vorgaben“, die den Vermieteranteil reduzieren?
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz führt beispielhaft drei Fälle (vgl. §9) auf:
denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.