Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz führt beispielhaft drei Fälle (vgl. §9) auf:
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denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
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rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie
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der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.