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Was fällt unter die sogenannten „öffentlich-rechtlichen Vorgaben“, die den Vermieteranteil reduzieren?

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz führt beispielhaft drei Fälle (vgl. §9) auf:

  1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,

  2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, sowie

  3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

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