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Welche Ausnahmen von der Kostenaufteilung gibt es?

Folgende Ausnahmen von der CO2-Kostenaufteilung und von einer Kostenausweisung durch den Vermieter sind gesetzlich vorgesehen.

Der Nutzer bzw. Bewohner übernimmt zu 100% die CO2-Kosten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erstmaliger Wärmeanschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz ab dem 01.01.2022.

  • Wesentlich energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle und an der Heizungsanlage sind aus gesetzlich anerkannten Gründen („öffentlich-rechtliche Vorgaben“) ausgeschlossen, z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden.

Der Eigentümer übernimmt zu 100% die CO2-Kosten unter folgenden Voraussetzungen:

Handelt es sich um eine Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) und nutzt der Eigentümer die Nutzeinheit bzw. Wohnung selbst, so zahlt er auch die gesamten CO2-Kosten.

Überhaupt keine CO2-Abgabe wird unter folgenden Voraussetzungen fällig:

Bestimmte Brennstoffe sind von den CO2-Kosten ausgeschlossen, z. B. regenerative Energien. Alle anderen werden in der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) aufgeführt, wo Sie auch die Menge des CO2 pro Brennstoff erfahren.

Der Nutzer bzw. Bewohner muss in folgendem Fall die Kostenaufteilung selbstständig vornehmen:

Wird in der Nutzeinheit bzw. Wohnung dezentral geheizt, z. B. über eine Gasetagenheizung, muss der Bewohner die CO2-Kosten selbst aufteilen und beim Vermieter einfordern. Letzterer ist zur Zahlung seines Kostenanteils verpflichtet. Der Bewohner hat dafür 12 Monate Zeit, danach ist der Anspruch verjährt.

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