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Sind alle Brennstoffe von der CO2-Bepreisung betroffen?

Nein. Es sind insbesondere alle fossilen Brennstoffe davon betroffen, z. B. Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Fernwärme – sofern zur Erzeugung Öl oder Gas verbrannt wird – Kohle (2023) und künftig auch Abfälle (2024). Regenerative Energien wie Sonnen- oder Windenergie sowie Wärmeerzeugung durch Strom gehören zum Beispiel nicht dazu.

Eine vollständige Übersicht erhalten Sie in Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV).

Wissenswertes: „Lagerfähige Brennstoffe“, z. B. Heizöl

Handelt es sich um lagerfähige Brennstoffe wie Heizöl, gilt eine Ausnahme. Alle Vorräte, die bis zum 31.12.2022 eingelagert wurden, sind zunächst von der CO2-Kostenaufteilung befreit. Für Heizöl, welches nach dem 31.12.2022 eingelagert wurde, müssen die CO2-Kosten aufgeteilt werden.

Mithilfe des „First in, first out“-Prinzip wird diesem Umstand Rechnung getragen. Das bedeutet, dass immer die am längsten eingelagerten Brennstoffe für die Heizkostenabrechnung herangezogen werden. Anders ausgedrückt: Für die CO2-Aufteilung berücksichtigen wir erstmalig die Brennstoffmengen, die nach dem 31.12.2022 angegeben wurden.

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