Was gilt bei Nutzeinheiten mit dezentraler Heizungsanlage?
Liegenschaften mit ausschließlich dezentraler Wärmeversorgung
Zunächst einmal gilt auch in diesem Fall, dass die CO2-Kosten aufgeteilt werden müssen. Jedoch obliegt die Berechnung der CO2-Kostenanteile dem Nutzer bzw. Bewohner.
Dieser ermittelt im Zuge der jährlichen Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung den CO2-Ausstoß und die Kostenanteile nach dem Stufenmodell und rechnet selbstständig mit dem Vermieter ab. Dafür gilt eine Frist von 12 Monaten, danach verjährt der Anspruch auf Kostenerstattung.
Liegenschaften mit zentraler und dezentraler Wärmeversorgung
Bei Liegenschaften, in denen nur ein Teil der Nutzeinheiten bzw. Wohnungen dezentral und ein anderer zentral mit Wärmeenergie versorgt werden, dürfen für die Einstufung des Gebäudes nach dem Stufenmodell nur die Wohnflächen der Wohnungen mit zentraler Wärmeversorgung in die Berechnung einfließen, also genau die Wohnungen, für die wir von KALO die Heizkostenabrechnung für Sie erstellen. Anderenfalls kommt es zu Berechnungsfehlern, die als Gesetzesverstoß gelten würden.