Welche Sonderfälle gibt es zum regulären Stufenmodell?
Liegen sogenannte „öffentlich-rechtliche Vorgaben“ vor, die entgegen wesentlichen energetischen Sanierungen stehen, z. B. Denkmalschutzvorgaben, kann sich der Vermieteranteil reduzieren oder ganz wegfallen.
Außerdem werden grundsätzlich bei Nicht-Wohngebäuden und Mischgebäuden mit mehr als 50% Gewerbefläche die CO2-Kosten genau zur Hälfte aufgeteilt. Ab 2026 gilt dann aber auch für Nicht-Wohngebäude das Stufenmodell.
Einen Überblick über alle Ausnahmen und Sonderfälle erhalten Sie hier: Welche Ausnahmen von der Kostenaufteilung gibt es?