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Wie weit reduziert sich mein Kostenanteil, wenn „öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung“ entgegenstehen?

Der Vermieteranteil an den CO2-Kosten kann sich um 50% oder um 100% reduzieren.

Ausschlaggebend ist, ob sowohl die Gebäudehülle als auch die Heizanlage oder nur eines davon aufgrund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ energetisch nicht saniert werden kann. Diese Kostenerleichterungen gelten sowohl bei Wohn- als auch bei Nicht-Wohngebäuden.

Reduzierung um 50%: „Entweder-oder“

Die Gebäudefassade oder die Heizanlage kann auf Grund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ (z. B. Denkmalschutz) energetisch nicht saniert werden.

Beispiel Wohngebäude: Musste der Vermieter nach der Einordnung gem. Stufenmodell bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil.

Wie erfolgt die Einordnung meines Wohngebäudes ins Stufenmodell?

Bei Nicht-Wohngebäuden (50:50-Regelung): Der Vermieteranteil entspricht 25%, der Bewohneranteil 75%.

Gilt das Gesetz auch für gewerblich genutzte sog. Nicht-Wohngebäude?

Reduzierung um 100%: „und“

Die Gebäudefassade und die Heizanlage können auf Grund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ (z. B. Denkmalschutz) energetisch nicht saniert werden.

Der Vermieter trägt keine CO2-Kosten.

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