Wie weit reduziert sich mein Kostenanteil, wenn „öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung“ entgegenstehen?
Der Vermieteranteil an den CO2-Kosten kann sich um 50% oder um 100% reduzieren.
Ausschlaggebend ist, ob sowohl die Gebäudehülle als auch die Heizanlage oder nur eines davon aufgrund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ energetisch nicht saniert werden kann. Diese Kostenerleichterungen gelten sowohl bei Wohn- als auch bei Nicht-Wohngebäuden.
Reduzierung um 50%: „Entweder-oder“
Die Gebäudefassade oder die Heizanlage kann auf Grund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ (z. B. Denkmalschutz) energetisch nicht saniert werden.
Beispiel Wohngebäude: Musste der Vermieter nach der Einordnung gem. Stufenmodell bisher 30% und der Bewohner bisher 70 % der Kosten tragen, ergibt sich folglich eine neue Verteilung auf 15 % Vermieteranteil und 85% Bewohneranteil.
Wie erfolgt die Einordnung meines Wohngebäudes ins Stufenmodell?
Bei Nicht-Wohngebäuden (50:50-Regelung): Der Vermieteranteil entspricht 25%, der Bewohneranteil 75%.
Gilt das Gesetz auch für gewerblich genutzte sog. Nicht-Wohngebäude?
Reduzierung um 100%: „und“
Die Gebäudefassade und die Heizanlage können auf Grund „öffentlich-rechtlicher Vorgaben“ (z. B. Denkmalschutz) energetisch nicht saniert werden.
Der Vermieter trägt keine CO2-Kosten.