Die CO2-Kostenaufteilung betrifft alle Eigentümer, die vermieten.
Sie ist in folgenden vermieteten „Gebäudearten” vorgeschrieben, die getrennte oder verbundene Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser im Einsatz haben:
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in Wohngebäuden
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in Nicht-Wohngebäuden (Gewerbeflächen)
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in sogenannten Mischgebäuden (Nutzung gemischt als Wohn- und Nicht-Wohngebäude)