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Wer ist von der Pflicht zur CO2-Aufteilung betroffen?

Die CO2-Kostenaufteilung betrifft alle Eigentümer, die vermieten.

Sie ist in folgenden vermieteten „Gebäudearten” vorgeschrieben, die getrennte oder verbundene Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser im Einsatz haben:

  • in Wohngebäuden

  • in Nicht-Wohngebäuden (Gewerbeflächen)

  • in sogenannten Mischgebäuden (Nutzung gemischt als Wohn- und Nicht-Wohngebäude)

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