Wer ist von der Pflicht zur CO2-Aufteilung betroffen?
Die CO2-Kostenaufteilung betrifft alle Eigentümer, die vermieten.
Sie ist in folgenden vermieteten „Gebäudearten” vorgeschrieben, die getrennte oder verbundene Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser im Einsatz haben:
in Wohngebäuden
in Nicht-Wohngebäuden (Gewerbeflächen)
in sogenannten Mischgebäuden (Nutzung gemischt als Wohn- und Nicht-Wohngebäude)